Statuten

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Inhaltsverzeichnis

  1. Rechtsform, Sitz
  2. Zweck
  3. Vereinsjahr
  4. Finanzielle Mittel
  5. Die Mitgliedschaft
  6. Organe
  7. Mitgliederversammlung
  8. Der Vorstand
  9. Die Kontrollstelle

Schlussbestimmungen

 

Allgemeine Bestimmungen

 

1. Rechtsform, Sitz

Der Feuerwehrverein Muri – Gümligen, nachfolgend Verein genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Muri bei Bern.

 

2. Zweck

Der Verein bezweckt:

a)  Tätigkeiten im Rahmen der Feuerwehr

b)  Einsatz für die Belange der Feuerwehr

c)  Pflege der Kameradschaft

 

3. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1.1. bis zum 31.12.
Das erste Vereinsjahr endet am 31.12.1996

 

Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des
Vereinsjahres stattfinden.

 

4. Finanzielle Mittel

a. Die jährlichen Mitgliederbeiträge

b. Spenden

c. Vermögenszinsen

d. Beiträge der öffentlichen Hand

Alle finanziellen Mittel sind zur Förderung der Vereinszwecke zu verwenden.

 

5. Die Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein steht offen:

a. aktive und ehemalige Feuerwehrleute

b. Freunde des Feuerwehrwesen

 

Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an
den Vorstand erfolgen.

 

Mitglieder, welche

a. die statutarischen Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllen

b. in grober Weise die Statuten verletzen

c. den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand

ausgeschlossen werden.

Rekursinstanz ist die ordentliche Mitgliederversammlung

 

6. Organe

Die Organe des Vereins sind:

-  Die Mitgliederversammlung

-  Der Vorstand

-  Die Kontrollstelle

 

7. Mitgliederversammlung

Obliegenheiten

-  Wahl des Präsidenten des Vereins (der zugleich Präsident des Vorstandes ist)

-  Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

-  Wahl der Revisoren

-  Festsetzung von Richtlinien für die Vereinstätigkeit auf Vorschlag des Vorstandes

   (Jahresprogramm usw.)

-  Genehmigung der Jahresrechnung

-  Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

-  Beschlussfassung über Statutenänderungen (Statutenänderungen bedürfen einer

   2/3 Mehrheit der Anwesenden)

-  Beschlussfassung über weitere vom Vorstand vorgelegte Geschäfte

-  Beschlussfassung über die Vereinsauflösung (bedarf einer 2/3 Mehrheit der

   Anwesenden)

-  Entscheidet über die Verwendung des Reingewinnes und des Vermögens des

   Vereins

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal durchgeführt

Ausserordentliche Mitgliederversammlung werden auf Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder einberufen.

Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in der Regel 4 Wochen im voraus mit persönlich adressiertem Schreiben an die Mitglieder unter Angabe der Traktanden. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Über nicht traktandierte Geschäfte kann kein Beschluss gefasst werden.

 

8. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und Beisitzern.

Er kann während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder ersetzen und die Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigen lassen.

Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten. Der Vorstand:

-  vertritt den Verein gegenüber Dritten

-  führt die Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung

   obliegen

-  entscheidet über Ausgaben bis Fr. 1000.—

-  ist verantwortlich für die Verwaltung des Vereinsvermögens

 

Der Präsident zeichnet zusammen mit dem Sekretär oder dem Kassier rechtsverbindlich

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Amtsinhaber sind wiederwählbar.

 

9. Die Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Aufgaben der Kontrollstelle richten sich nach Art. 728 – 730 OR.

 

Schlussbestimmungen

Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

 

Diese revidierten Statuten treten mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 11. März 2015 sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 20. Februar 2003

 

Der Präsident:           Der Kassier:

 

Hanspeter Grünig     Rudolf Zurbrügg